Gesamte Rechtsvorschrift ÜHV

Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

ÜHV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ÜHV Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung


Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlung von den in Paragraph 129, Absatz 2, sowie Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (Paragraph 23, Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

§ 2 ÜHV Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen


  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß Paragraph eins, hinterlegten Unterlagen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (Paragraph 136, Absatz 2, InvFG 2011).
  2. (2)Absatz 2,Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein
    1. 1.Ziffer eins„Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat
    und ein
    1. 2.Ziffer 2offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,offenes Format gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,

    zuSub-Litera, z, u entsprechen.

  3. (3)Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von Paragraph eins, sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

§ 3 ÜHV Anmeldung


Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von Paragraph eins, mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

§ 4 ÜHV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2025, treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.

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