§ 2 ÜHV Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

ÜHV - Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß Paragraph eins, hinterlegten Unterlagen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (Paragraph 136, Absatz 2, InvFG 2011).
  2. (2)Absatz 2,Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein
    1. 1.Ziffer eins„Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat
    und ein
    1. 2.Ziffer 2offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,offenes Format gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,

    zuSub-Litera, z, u entsprechen.

  3. (3)Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von Paragraph eins, sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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