§ 25 KID-V (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
Der Ausschluss in § 24 Z 4 § 25 KID-Vumfasst nicht: Der Ausschluss in Paragraph 24, Ziffer 4, umfasst nicht:

  1. 1.Ziffer einsTransaktionszahlungen an jegliche unter § 26 Z 1 oder Z 2 genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;Transaktionszahlungen an jegliche unter Paragraph 26, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011), die nachfolgend unter § 27 Z 6 berücksichtigt werden.Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, InvFG 2011), die nachfolgend unter Paragraph 27, Ziffer 6, berücksichtigt werden.
seit 30.09.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.09.2026
Der Ausschluss in § 24 Z 4 § 25 KID-Vumfasst nicht: Der Ausschluss in Paragraph 24, Ziffer 4, umfasst nicht:

  1. 1.Ziffer einsTransaktionszahlungen an jegliche unter § 26 Z 1 oder Z 2 genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;Transaktionszahlungen an jegliche unter Paragraph 26, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011), die nachfolgend unter § 27 Z 6 berücksichtigt werden.Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, InvFG 2011), die nachfolgend unter Paragraph 27, Ziffer 6, berücksichtigt werden.
seit 30.09.2026 weggefallen.

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