§ 5 WFA-FinAV Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§§ 7 § 8 bis 9und § 9) und Ergebnisdarstellung (§ 7 und § 10). Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (Paragraph 6,), Berechnung (Paragraphen 7 bisParagraph 8 und Paragraph 9,) und Ergebnisdarstellung (Paragraph 7 und Paragraph 10,).

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015

Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§§ 7 § 8 bis 9und § 9) und Ergebnisdarstellung (§ 7 und § 10). Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (Paragraph 6,), Berechnung (Paragraphen 7 bisParagraph 8 und Paragraph 9,) und Ergebnisdarstellung (Paragraph 7 und Paragraph 10,).

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