§ 7 WFA-FinAV Vereinfachte Darstellung

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999
Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen. Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.

  1. (1)Absatz eins,Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.
  2. (2)Absatz 2,Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 2 entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Abs.1. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Absatz eins, Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.
  3. (3)Absatz 3,Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 9, zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015
Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen. Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.

  1. (1)Absatz eins,Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.
  2. (2)Absatz 2,Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 2 entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Abs.1. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Absatz eins, Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.
  3. (3)Absatz 3,Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 9, zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.

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