§ 13 VNG Durchführung der Kontrollen

Vermarktungsnormengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane
  1. (1)Absatz eins,Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondereDie Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu verlangen,die notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2die entsprechenden Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel zu betreten,
    3. 3.Ziffer 3in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, Einsicht zu nehmen,in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Einsicht zu nehmen,
    4. 4.Ziffer 4Hilfestellung bei der Durchführung der Kontrolle zu verlangen und
    5. 5.Ziffer 5Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß § 15 einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß Paragraph 15, einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Abs. 2 Z 3 eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß § 12 Abs. 3 mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die Kontrollorgane haben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten bei der Kontrolle Störungen des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  6. (6)Absatz 6,Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß § 6 erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß Paragraph 6, erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.
  7. (7)Absatz 7,Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2163 des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Artikel 62, Absatz 2163, des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.
  9. (9)Absatz 9,Die Inlandskontrolle hat in der Regel ohne Vorankündigung stattzufinden. Die Durchführung der Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Die Organe der Bundespolizei haben den Kontrollorganen diesfalls über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 21.06.2013 bis 30.04.2016
Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane
  1. (1)Absatz eins,Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondereDie Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu verlangen,die notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2die entsprechenden Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel zu betreten,
    3. 3.Ziffer 3in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, Einsicht zu nehmen,in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Einsicht zu nehmen,
    4. 4.Ziffer 4Hilfestellung bei der Durchführung der Kontrolle zu verlangen und
    5. 5.Ziffer 5Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß § 15 einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß Paragraph 15, einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Abs. 2 Z 3 eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß § 12 Abs. 3 mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die Kontrollorgane haben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten bei der Kontrolle Störungen des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  6. (6)Absatz 6,Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß § 6 erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß Paragraph 6, erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.
  7. (7)Absatz 7,Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2163 des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Artikel 62, Absatz 2163, des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.
  9. (9)Absatz 9,Die Inlandskontrolle hat in der Regel ohne Vorankündigung stattzufinden. Die Durchführung der Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Die Organe der Bundespolizei haben den Kontrollorganen diesfalls über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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