§ 5 STSG Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen

  1. (1)Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
    2. 2.Ziffer 2an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
    3. 3.Ziffer 3an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß § 6 mitzuwirken,sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 2(2), § 8 § 7a Abs. 4(2) , § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 (1) abzugeben undStellungnahmen gemäß Paragraph 7, (Absatz 2),, Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 8, (Absatz 2) und Paragraph 10, (1)Absatz 2, abzugeben und
    8. 8.Ziffer 8an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß § 4 Abs. 7 und 8 mitzuwirken.an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 09.05.2006 bis 30.12.2010
Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen

  1. (1)Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
    2. 2.Ziffer 2an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
    3. 3.Ziffer 3an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß § 6 mitzuwirken,sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 2(2), § 8 § 7a Abs. 4(2) , § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 (1) abzugeben undStellungnahmen gemäß Paragraph 7, (Absatz 2),, Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 8, (Absatz 2) und Paragraph 10, (1)Absatz 2, abzugeben und
    8. 8.Ziffer 8an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß § 4 Abs. 7 und 8 mitzuwirken.an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.

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