§ 9 LuF-PauschVO 2015 Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
    2. 2.Ziffer 2Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
    3. 3.Ziffer 3Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 10, beibehalten werden kann.
    4. 42.Ziffer 42Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.Bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
    5. 53.Ziffer 53Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG.
  2. (2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Die Betriebsausgaben sind, soweit Absatz 3 und die Paragraphen 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Stand vor dem 11.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.12.2020
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
    2. 2.Ziffer 2Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
    3. 3.Ziffer 3Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 10, beibehalten werden kann.
    4. 42.Ziffer 42Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.Bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
    5. 53.Ziffer 53Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG.
  2. (2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Die Betriebsausgaben sind, soweit Absatz 3 und die Paragraphen 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

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