§ 9 LuF-PauschVO 2015 (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015), Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung) - JUSLINE Österreich
§ 9 LuF-PauschVO 2015 Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
LuF-PauschVO 2015 - Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
1.Ziffer einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
2.Ziffer 2Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.Bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
3.Ziffer 3Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG.
(2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Die Betriebsausgaben sind, soweit Absatz 3 und die Paragraphen 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3)Absatz 3,Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
In Kraft seit 12.12.2020 bis 31.12.9999
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