§ 1 LuF-PauschVO 2015 Anwendungsbereich

LuF-PauschVO 2015 - Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt und
    2. 2.Ziffer 2dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und
    3. 3.Ziffer 3die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist.die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Absatz eins a, ausgeschlossen ist.
    Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
  2. (1a)Absatz eins a,Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 600 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen.Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd Paragraph 125, BAO von jeweils mehr als 600 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen.
  3. (2)Absatz 2,Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 maßgebend.Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, maßgebend.
  4. (3)Absatz 3,Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,)
    1. 5.Ziffer 5Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach Paragraph 2, Absatz 3, nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.
    2. 6.Ziffer 6Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 unterschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 3, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
    3. 7.Ziffer 7Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 4, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 559/2020)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,)
    1. 9.Ziffer 9Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß Paragraph 2, bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben BGBl. II Nr. 559/2020)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,)
  5. (4)Absatz 4,Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach § 30 EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen.Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach Paragraph 30, EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen.
  6. (5)Absatz 5,Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.Abweichend von den Absatz eins bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt wird.
In Kraft seit 08.12.2022 bis 31.12.9999
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