Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zu berechnen.
In Kraft seit 12.12.2020 bis 31.12.9999
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