§ 10 LuF-PauschVO 2015 Forstwirtschaft

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2020 bis 31.12.9999

Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, und 3 zu berechnen.

Stand vor dem 11.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.12.2020

Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, und 3 zu berechnen.

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