Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß Paragraph 20 c, BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,§ 8 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.Paragraph 8, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Die LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2011,, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3, § 6, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 sowie § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 13, sowie Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1a ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 oder 2022 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des § 1 Abs. 1a auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 oder 2022 nicht überschritten wird.Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins a, ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 oder 2022 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des Paragraph eins, Absatz eins a, auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 oder 2022 nicht überschritten wird.
(6)Absatz 6,§ 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 574/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 574 aus 2021, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1a und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins a und Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
(8)Absatz 8,§ 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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