§ 5a WFA-GV Bündelung

WFA-Grundsatz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.Pro Vorhabenbündel (Paragraph 5, Absatz 2 a,) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oderdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhabendie Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
    ändern.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
    ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen.ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10 a, weiterhin vorliegen.
  4. (3)Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.
  5. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
  6. (5)Absatz 5,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2 oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2§ 10a.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a,
  7. (6)Absatz 6,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.

Stand vor dem 04.03.2026

In Kraft vom 01.04.2015 bis 04.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.Pro Vorhabenbündel (Paragraph 5, Absatz 2 a,) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oderdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhabendie Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
    ändern.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
    ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen.ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10 a, weiterhin vorliegen.
  4. (3)Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.
  5. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
  6. (5)Absatz 5,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2 oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2§ 10a.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a,
  7. (6)Absatz 6,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.

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