Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, die Bestimmungen des Paragraph 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, die des Paragraph 69,
Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, die Bestimmungen des Paragraph 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, die des Paragraph 69,