§ 70 DGÜW-V Äquivalenz- und Schlussbestimmungen

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
Äquivalenzbestimmung
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß §§ 4 Abs. 2 und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 29 Absatz 3, gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraphen 4, Absatz 2 und gegebenenfalls 3 Absatz 6,, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5,
  2. (2)Absatz 2,Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den §§ 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der §§ 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß § 20 zu einer Prüfstufe gemäß § 22 oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß § 23, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß § 21 vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den Paragraphen 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der Paragraphen 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß Paragraph 20, zu einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß Paragraph 23,, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Absatz eins, durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Absatz eins, anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Absatz eins, zu laufen.
  5. (5)Absatz 5,Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Absatz 4, bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
Äquivalenzbestimmung
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß §§ 4 Abs. 2 und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 29 Absatz 3, gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraphen 4, Absatz 2 und gegebenenfalls 3 Absatz 6,, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5,
  2. (2)Absatz 2,Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den §§ 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der §§ 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß § 20 zu einer Prüfstufe gemäß § 22 oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß § 23, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß § 21 vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den Paragraphen 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der Paragraphen 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß Paragraph 20, zu einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß Paragraph 23,, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Absatz eins, durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Absatz eins, anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Absatz eins, zu laufen.
  5. (5)Absatz 5,Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Absatz 4, bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten