§ 18 EU-QuaDG Verwaltungsstrafbestimmungen

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
      1. a)Litera ader Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oderder Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
      2. b)Litera bdes Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oderdes Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
      3. c)Litera cder Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
      1. a)Litera afahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oderfahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
      2. b)Litera bden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oderden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
      3. c)Litera cden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oderden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung oder
      4. cd)Litera cdden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten; oder
      5. e)Litera eden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft
      zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
      1. a)Litera aals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oderals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2, oder 10, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
      2. b)Litera bals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oderals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
      3. c)Litera cden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
      zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
  6. (5)Absatz 5,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  7. (6)Absatz 6,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 18.09.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 18.09.2024
  1. (1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
      1. a)Litera ader Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oderder Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
      2. b)Litera bdes Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oderdes Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
      3. c)Litera cder Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
      1. a)Litera afahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oderfahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
      2. b)Litera bden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oderden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
      3. c)Litera cden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oderden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung oder
      4. cd)Litera cdden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten; oder
      5. e)Litera eden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft
      zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
      1. a)Litera aals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oderals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2, oder 10, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
      2. b)Litera bals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oderals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
      3. c)Litera cden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
      zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
  6. (5)Absatz 5,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  7. (6)Absatz 6,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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