§ 22 EU-QuaDG Vollziehung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15 und Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 12, Absatz eins,, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15 und Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 12, Absatz eins,, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

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