§ 6 FMA-KVO 2016 Datenmeldungen

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
    1. 1.Ziffer einsfür den Rechnungskreis 1:
      1. a)Litera a§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
      2. b)Litera b§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
      3. c)Litera c§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
      4. d)Litera d§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
      5. e)Litera e§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
    2. 2.Ziffer 2für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mitfür den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
      1. a)Litera a§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
      2. b)Litera b§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,,
    3. 3.Ziffer 3für den Rechnungskreis 3:
      1. a)Litera aArt. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
      2. b)Litera b§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
      3. c)Litera c§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
      4. d)Litera d§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
      5. e)Litera e§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
      6. f)Litera f§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR,
      7. g)Litera g§ 22 Abs. 4 MiCA-VVG in Verbindung mit § 21a Abs. 1,Paragraph 22, Absatz 4, MiCA-VVG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie.für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG sowie.
    5. 5.Ziffer 5für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21b Abs. 1 und 2.für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 b, Absatz eins und 2,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 387/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 54 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 54 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.
  3. (3)Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Stand vor dem 29.12.2024

In Kraft vom 30.09.2024 bis 29.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
    1. 1.Ziffer einsfür den Rechnungskreis 1:
      1. a)Litera a§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
      2. b)Litera b§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
      3. c)Litera c§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
      4. d)Litera d§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
      5. e)Litera e§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
    2. 2.Ziffer 2für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mitfür den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
      1. a)Litera a§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
      2. b)Litera b§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,,
    3. 3.Ziffer 3für den Rechnungskreis 3:
      1. a)Litera aArt. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
      2. b)Litera b§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
      3. c)Litera c§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
      4. d)Litera d§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
      5. e)Litera e§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
      6. f)Litera f§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR,
      7. g)Litera g§ 22 Abs. 4 MiCA-VVG in Verbindung mit § 21a Abs. 1,Paragraph 22, Absatz 4, MiCA-VVG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie.für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG sowie.
    5. 5.Ziffer 5für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21b Abs. 1 und 2.für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 b, Absatz eins und 2,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 387/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 54 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 54 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.
  3. (3)Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

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