§ 10 SprG Marktüberwachung und Kennzeichnung

Sprengmittelgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
Marktüberwachung
  1. (1)Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (§ 34 Abs. 2) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (Paragraph 34, Absatz 2,) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Schieß- und Sprengmittel die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden kann, hat sie
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung oder Überlassung dieser Schieß- und Sprengmittel bescheidmäßig zu untersagen,
    2. 2.Ziffer 2dem Hersteller, Importeur oder Händler vorzuschreiben, bereits an Dritte überlassene Schieß- und Sprengmittel zurückzurufen und vom Markt zu nehmen, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (§ 40) anzuordnen.bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (Paragraph 40,) anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, verbringen, ein- oder durchführen oder damit handeln, sind verpflichtet, der Behörde die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 23 (Zollkodex), zu belassen.Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 23 (Zollkodex), zu belassen.
  5. (1)Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  6. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
  7. (3)Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
    1. 1.Ziffer einsvon dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
    2. 2.Ziffer 2an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.
  8. (4)Absatz 4,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.
  9. (5)Absatz 5,Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wennDie Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 10 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oderdie Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 12 b, Absatz 4,, Paragraph 12 d, Absatz 3,, und Paragraph 12 h, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
    2. 2.Ziffer 2durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (§ 40) anzuordnen.Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (Paragraph 40,) anzuordnen.
  10. (6)Absatz 6,Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 zu belassen.Von den Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 zu belassen.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
Marktüberwachung
  1. (1)Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (§ 34 Abs. 2) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (Paragraph 34, Absatz 2,) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Schieß- und Sprengmittel die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden kann, hat sie
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung oder Überlassung dieser Schieß- und Sprengmittel bescheidmäßig zu untersagen,
    2. 2.Ziffer 2dem Hersteller, Importeur oder Händler vorzuschreiben, bereits an Dritte überlassene Schieß- und Sprengmittel zurückzurufen und vom Markt zu nehmen, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (§ 40) anzuordnen.bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (Paragraph 40,) anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, verbringen, ein- oder durchführen oder damit handeln, sind verpflichtet, der Behörde die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 23 (Zollkodex), zu belassen.Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 23 (Zollkodex), zu belassen.
  5. (1)Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  6. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
  7. (3)Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
    1. 1.Ziffer einsvon dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
    2. 2.Ziffer 2an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.
  8. (4)Absatz 4,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.
  9. (5)Absatz 5,Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wennDie Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 10 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oderdie Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 12 b, Absatz 4,, Paragraph 12 d, Absatz 3,, und Paragraph 12 h, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
    2. 2.Ziffer 2durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (§ 40) anzuordnen.Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (Paragraph 40,) anzuordnen.
  10. (6)Absatz 6,Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 zu belassen.Von den Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 zu belassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten