§ 44 SprG Verwaltungsübertretungen

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. 1.Ziffer einsunbefugt Schießmittel herstellt, besitzt oder überlässt,
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (Paragraph 16,), eines Verantwortlichen für den Handel (Paragraph 21,), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 27,) nicht vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (Paragraph 27, Absatz 4,),
    4. 4.Ziffer 4nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,nicht fristgerecht die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstattet,
    5. 5.Ziffer 5ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,entgegen Paragraph 9, Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
    7. 7.Ziffer 7nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    8. 8.Ziffer 8nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    9. 9.Ziffer 9Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
    10. 10.Ziffer 10eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, nicht erfüllt,
    11. 11.Ziffer 11keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
    12. 12.Ziffer 12Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oderUnterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (Paragraph 10, Absatz 3,), oder
    13. 13.Ziffer 13entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigtentgegen den Paragraphen 24, Absatz 4, 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 43, oder Paragraph 44, Absatz eins, zu ahnden ist.
  3. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. 1.Ziffer einsunbefugt Schießmittel herstellt, besitzt oder überlässt,
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (Paragraph 16,), eines Verantwortlichen für den Handel (Paragraph 21,), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 27,) nicht vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (Paragraph 27, Absatz 4,),
    4. 4.Ziffer 4nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,nicht fristgerecht die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstattet,
    5. 5.Ziffer 5ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,entgegen Paragraph 9, Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
    7. 7.Ziffer 7nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    8. 8.Ziffer 8nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    9. 9.Ziffer 9Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
    10. 10.Ziffer 10eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, nicht erfüllt,
    11. 11.Ziffer 11keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
    12. 12.Ziffer 12Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oderUnterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (Paragraph 10, Absatz 3,), oder
    13. 13.Ziffer 13entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigtentgegen den Paragraphen 24, Absatz 4, 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 43, oder Paragraph 44, Absatz eins, zu ahnden ist.
  3. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

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