§ 18a ISBG (weggefallen)

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oderdie Förderung nicht kompetitiv erfolgt (Paragraph 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oderdie zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (Paragraph 2,) oder
    3. 3.Ziffer 3die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die KriterienProjekte gemäß Absatz eins, haben insbesondere die Kriterien
    1. 1.Ziffer einsder Qualität und Relevanz,
    2. 2.Ziffer 2der Praxisorientierung sowie
    3. 3.Ziffer 3der Inklusionsorientierung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 könnenAls Fördermittel für Projekte gemäß Absatz eins, können
    1. 1.Ziffer einsMittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oderMittel, deren Verwendung noch nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, genehmigt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,Mittel, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für Projekte gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt werden,
    ausgeschüttet werden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6, dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Absatz eins, auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 13, sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.
§ 18a ISBG seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.09.2020
  1. (1)Absatz eins,Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oderdie Förderung nicht kompetitiv erfolgt (Paragraph 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oderdie zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (Paragraph 2,) oder
    3. 3.Ziffer 3die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die KriterienProjekte gemäß Absatz eins, haben insbesondere die Kriterien
    1. 1.Ziffer einsder Qualität und Relevanz,
    2. 2.Ziffer 2der Praxisorientierung sowie
    3. 3.Ziffer 3der Inklusionsorientierung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 könnenAls Fördermittel für Projekte gemäß Absatz eins, können
    1. 1.Ziffer einsMittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oderMittel, deren Verwendung noch nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, genehmigt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,Mittel, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für Projekte gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt werden,
    ausgeschüttet werden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6, dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Absatz eins, auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 13, sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.
§ 18a ISBG seit 30.09.2020 weggefallen.

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