§ 19 GMO-VO 2017 Meldetermine

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 12, sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 10, § 13 und § 16 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 10,, Paragraph 13 und Paragraph 16, sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß § 13 Abs. 2 spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.

Stand vor dem 01.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 12, sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 10, § 13 und § 16 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 10,, Paragraph 13 und Paragraph 16, sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß § 13 Abs. 2 spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.

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