§ 8 Uni-ImmoV Baufreigabe

Universitäten-Immobilienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß Paragraph 7, die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4,Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß § 7 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den §§ 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 7, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den Paragraphen 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  5. (4)Absatz 4,Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn Stellt sich in der Planungsphase (Paragraph 7,) heraus, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 6, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß Paragraph 6, festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie über die ursprüngliche Freigabe hinausgehenden Mittel von der betroffenen Universität eigenfinanziert werden,
    2. 2.Ziffer 210 vH des originären Bruttoinvestitionsvolumens des jeweiligen Projekts nicht übersteigen und
    3. 3.Ziffer 3keine wesentlichen Änderungen des Projekts vorliegen.
    Sofern die erneute Beurteilung zu einem positiven Ergebnis führt, kann die Baufreigabe erteilt werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß Paragraph 7, die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4,Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß § 7 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den §§ 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 7, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den Paragraphen 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  5. (4)Absatz 4,Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn Stellt sich in der Planungsphase (Paragraph 7,) heraus, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 6, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß Paragraph 6, festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie über die ursprüngliche Freigabe hinausgehenden Mittel von der betroffenen Universität eigenfinanziert werden,
    2. 2.Ziffer 210 vH des originären Bruttoinvestitionsvolumens des jeweiligen Projekts nicht übersteigen und
    3. 3.Ziffer 3keine wesentlichen Änderungen des Projekts vorliegen.
    Sofern die erneute Beurteilung zu einem positiven Ergebnis führt, kann die Baufreigabe erteilt werden.

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