§ 5 HTAusV 2018 Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen fürBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für
    1. 1.Ziffer einsein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß Abs. 2 oderein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß § 3 Abs. 4 oderein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder
    3. 3.Ziffer 3ein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß Abs. 3 oderein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 3, oder
    4. 4.Ziffer 4ein gemäß Abs. 4 ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.ein gemäß Absatz 4, ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
    sowie gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.sowie gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist. Paragraph 4, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 1 Z 23 BörseG 2018 handelt und es den gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Paragraph eins, Ziffer 23, BörseG 2018 handelt und es den gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Ein Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wennEin Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Artikel eins, Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oderein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oder
    2. 2.Ziffer 2ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Abs. 2 haben oderein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Absatz 2, haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Abs. 3 sind.ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Absatz 3, sind.
  5. (5)Absatz 5,Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDurch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oderDurch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Veröffentlichung gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nach Maßgabe des Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.durch eine Veröffentlichung gemäß Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, nach Maßgabe des Artikel 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
  6. (6)Absatz 6,Rechtsträger können im Hinblick auf ihre Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Recht der zeitlich verzögerten Veröffentlichung gemäß Abs. 1 im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden, Gebrauch machen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt.Rechtsträger können im Hinblick auf ihre Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, vom Recht der zeitlich verzögerten Veröffentlichung gemäß Absatz eins, im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden, Gebrauch machen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorliegt.
  7. (1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Artikel 11, Absatz 3, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu erfolgen.
  8. (2)Absatz 2,Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen fürBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für
    1. 1.Ziffer einsein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß Abs. 2 oderein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß § 3 Abs. 4 oderein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder
    3. 3.Ziffer 3ein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) gemäß Abs. 3 oderein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 3, oder
    4. 4.Ziffer 4ein gemäß Abs. 4 ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.ein gemäß Absatz 4, ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
    sowie gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.sowie gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist. Paragraph 4, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 1 Z 23 BörseG 2018 handelt und es den gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Paragraph eins, Ziffer 23, BörseG 2018 handelt und es den gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Ein Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Art. 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wennEin Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Artikel eins, Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oderein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oder
    2. 2.Ziffer 2ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Abs. 2 haben oderein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Absatz 2, haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Abs. 3 sind.ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Absatz 3, sind.
  5. (5)Absatz 5,Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDurch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oderDurch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Veröffentlichung gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nach Maßgabe des Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.durch eine Veröffentlichung gemäß Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, nach Maßgabe des Artikel 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
  6. (6)Absatz 6,Rechtsträger können im Hinblick auf ihre Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Recht der zeitlich verzögerten Veröffentlichung gemäß Abs. 1 im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden, Gebrauch machen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt.Rechtsträger können im Hinblick auf ihre Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, vom Recht der zeitlich verzögerten Veröffentlichung gemäß Absatz eins, im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden, Gebrauch machen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorliegt.
  7. (1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Artikel 11, Absatz 3, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu erfolgen.
  8. (2)Absatz 2,Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.

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