§ 4 HTAusV 2018 (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018), Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente - JUSLINE Österreich
§ 4 HTAusV 2018 Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Abs. 2 zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist.Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Absatz 2, zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn
1.Ziffer einsin Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oderin Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
2.Ziffer 2in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oderin Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
3.Ziffer 3in Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumenin Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen
erreicht oder überstiegen wird.
(3)Absatz 3,Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Abs. 1 erstreckt sich gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Absatz eins, erstreckt sich gemäß Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Abs. 1 bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Absatz eins bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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