§ 1 HTAusV 2018 Bearbeitung von Kundenaufträgen

HTAusV 2018 - Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen

Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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