§ 3 HTAusV 2018 (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018), Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente - JUSLINE Österreich
§ 3 HTAusV 2018 Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind vonBetreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von
1.Ziffer einsder Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 undder Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und
2.Ziffer 2den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) undden im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 a, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
3.Ziffer 3der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Artikel 8 b, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,
ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Abs. 2 vorliegt.ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Absatz 2, vorliegt.
(2)Absatz 2,Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor:Eine Fallgruppe gemäß Absatz eins, liegt in einem der folgenden Fälle vor:
1.Ziffer einsein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oderein Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 3, oder
2.Ziffer 2ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oderein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder
3.Ziffer 3ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oderein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Absatz 4, oder
4.Ziffer 4ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oderein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder
5.Ziffer 5ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.ein gemäß Absatz 5, ausgenommenes Auftragspaket gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
(3)Absatz 3,Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
(4)Absatz 4,Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
1.Ziffer einsein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oderein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegt, oder
2.Ziffer 2ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
zum Gegenstand hat.
(5)Absatz 5,Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
1.Ziffer einsmindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes odermindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
2.Ziffer 2mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Absatz 2, hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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