§ 5 HTAusV 2018 (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018), Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden - JUSLINE Österreich
§ 5 HTAusV 2018 Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Artikel 11, Absatz 3, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.
In Kraft seit 04.05.2026 bis 31.12.9999
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