§ 199 TKG 2021 Zuständigkeit der KommAustria

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit sich
    1. 1.Ziffer einsein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
      1. a)Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. b)Litera bZusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
      3. c)Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
      4. d)Litera dKommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oderKommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oder
    2. 2.Ziffer 2eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
  2. (1)Absatz eins,Soweit sich
    1. 1.Ziffer einsein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
      1. a)Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. b)Litera bZusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
      3. c)Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
    (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 4, BGBl. I Nr. 182/2023) Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,)
    1. 2.Ziffer 2eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
  3. (2)Absatz 2,Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrzunehmen sind:
    1. 1.Ziffer einsAufgaben gemäß § 6,Aufgaben gemäß Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2Aufgaben gemäß § 9,Aufgaben gemäß Paragraph 9,,
    3. 3.Ziffer 3die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,,
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 20,,
    6. 6.Ziffer 6die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Paragraph 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von Paragraph 25,,
    7. 7.Ziffer 7die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von Paragraph 41, Absatz 5 und Widerruf nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraph 36, Absatz 11,,
    9. 9.Ziffer 9Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,Aufgaben gemäß Paragraphen 44, 46 und 49,
    10. 10.Ziffer 10die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,die Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 57,,
    11. 11.Ziffer 11die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den Paragraphen 60 bis 67,
    12. 12.Ziffer 12Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,
    13. 13.Ziffer 13Aufgaben gemäß § 133,Aufgaben gemäß Paragraph 133,,
    14. 14.Ziffer 14Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,Aufgaben gemäß Paragraphen 181 und 183,
    15. 15.Ziffer 15Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 184,,
    16. 16.Ziffer 16die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 unddie Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 190, und
    17. 17.Ziffer 17Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.Aufgaben gemäß den Paragraphen 203 bis 210,
  4. (3)Absatz 3,Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4,Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt
    1. 1.Ziffer einssowohl für die Verbreitung von
      1. a)Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. b)Litera bZusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, AMD-G,
      3. c)Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderals auchVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oderals auch
      4. d)Litera dKommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 KoPl-G, als auchKommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, als auch
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,)
    2. 2.Ziffer 2für andere Kommunikationsdienste,
    und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 b, letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins und 2 wahrzunehmen; im Fall der Ziffer 2, gelten die Paragraphen 194 und 198,
  6. (4a)Absatz 4 a,Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig.Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27. Oktober 2022 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 310 vom 1. Dezember 2022 Seite 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, zuständig.
  7. (5)Absatz 5,Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.
  8. (6)Absatz 6,Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von Paragraphen 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.
  9. (7)Absatz 7,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 5, oder Absatz 6, zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.11.2021 bis 16.02.2024
  1. (1)Absatz eins,Soweit sich
    1. 1.Ziffer einsein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
      1. a)Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. b)Litera bZusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
      3. c)Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
      4. d)Litera dKommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oderKommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oder
    2. 2.Ziffer 2eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
  2. (1)Absatz eins,Soweit sich
    1. 1.Ziffer einsein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
      1. a)Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. b)Litera bZusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
      3. c)Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
    (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 4, BGBl. I Nr. 182/2023) Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,)
    1. 2.Ziffer 2eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
  3. (2)Absatz 2,Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrzunehmen sind:
    1. 1.Ziffer einsAufgaben gemäß § 6,Aufgaben gemäß Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2Aufgaben gemäß § 9,Aufgaben gemäß Paragraph 9,,
    3. 3.Ziffer 3die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,,
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 20,,
    6. 6.Ziffer 6die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Paragraph 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von Paragraph 25,,
    7. 7.Ziffer 7die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von Paragraph 41, Absatz 5 und Widerruf nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraph 36, Absatz 11,,
    9. 9.Ziffer 9Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,Aufgaben gemäß Paragraphen 44, 46 und 49,
    10. 10.Ziffer 10die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,die Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 57,,
    11. 11.Ziffer 11die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den Paragraphen 60 bis 67,
    12. 12.Ziffer 12Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,
    13. 13.Ziffer 13Aufgaben gemäß § 133,Aufgaben gemäß Paragraph 133,,
    14. 14.Ziffer 14Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,Aufgaben gemäß Paragraphen 181 und 183,
    15. 15.Ziffer 15Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 184,,
    16. 16.Ziffer 16die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 unddie Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 190, und
    17. 17.Ziffer 17Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.Aufgaben gemäß den Paragraphen 203 bis 210,
  4. (3)Absatz 3,Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4,Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt
    1. 1.Ziffer einssowohl für die Verbreitung von
      1. a)Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. b)Litera bZusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, AMD-G,
      3. c)Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderals auchVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oderals auch
      4. d)Litera dKommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 KoPl-G, als auchKommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, als auch
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,)
    2. 2.Ziffer 2für andere Kommunikationsdienste,
    und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 b, letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins und 2 wahrzunehmen; im Fall der Ziffer 2, gelten die Paragraphen 194 und 198,
  6. (4a)Absatz 4 a,Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig.Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27. Oktober 2022 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 310 vom 1. Dezember 2022 Seite 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, zuständig.
  7. (5)Absatz 5,Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.
  8. (6)Absatz 6,Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von Paragraphen 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.
  9. (7)Absatz 7,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 5, oder Absatz 6, zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

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