§ 36 APAG Vorläufige Bescheinigung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Eintragung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband sowie ein Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 anzuschließen.Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Eintragung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband sowie ein Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den Paragraphen 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.
  3. (1)Absatz eins,Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur
    1. 1.Ziffer einsDurchführung einer Abschlussprüfung oder
    2. 2.Ziffer 2Durchführung einer Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß § 23 anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Z 2 ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß Paragraph 23, anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Ziffer 2, ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.
  4. (2)Absatz 2,Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.
  5. (3)Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2, bei Erfüllung der gemäß Art. 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Abs. 2 kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des § 29 beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der §§ 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2, bei Erfüllung der gemäß Artikel 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den Paragraphen 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Absatz 2, kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des Paragraph 29, beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der Paragraphen 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 13, innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.
  6. (34)Absatz 34,Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 23 erteilt worden ist, müssen sichspätestens bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigungeine Qualitätssicherungsprüfung gemäß Abs. 2 einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen§ 35 Abs. 1 abgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Absatz 23, erteilt worden ist, müssen sichspätestens bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigungeine Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2eins, einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogenabgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Eintragung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband sowie ein Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 anzuschließen.Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Eintragung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband sowie ein Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den Paragraphen 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.
  3. (1)Absatz eins,Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur
    1. 1.Ziffer einsDurchführung einer Abschlussprüfung oder
    2. 2.Ziffer 2Durchführung einer Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß § 23 anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Z 2 ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß Paragraph 23, anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Ziffer 2, ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.
  4. (2)Absatz 2,Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.
  5. (3)Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2, bei Erfüllung der gemäß Art. 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Abs. 2 kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des § 29 beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der §§ 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2, bei Erfüllung der gemäß Artikel 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den Paragraphen 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Absatz 2, kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des Paragraph 29, beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der Paragraphen 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 13, innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.
  6. (34)Absatz 34,Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 23 erteilt worden ist, müssen sichspätestens bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigungeine Qualitätssicherungsprüfung gemäß Abs. 2 einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen§ 35 Abs. 1 abgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Absatz 23, erteilt worden ist, müssen sichspätestens bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigungeine Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2eins, einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogenabgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

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