§ 70 APAG Anerkennung von EU-Prüfungsgesellschaften

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener Abschlussprüfer ist.Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß Paragraph 69, zugelassener Abschlussprüfer ist.
  2. (2)Absatz 2,Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Absatz eins, tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.
  3. (3)Absatz 3,Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Abs. 1, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß § 52 und § 54 bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Absatz eins,, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich.
  5. (1)Absatz eins,EU-Prüfungsgesellschaften haben für die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen einen Antrag auf Anerkennung an die APAB zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über die aufrechte Registrierung im Herkunftsmitgliedstaat und eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
  6. (2)Absatz 2,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 1 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU-Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU-Prüfungsgesellschaft zu informieren.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz eins, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU-Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU-Prüfungsgesellschaft zu informieren.
  7. (3)Absatz 3,Eine anerkannte EU-Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener EU-Abschlussprüfer ist.Eine anerkannte EU-Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß Paragraph 69, zugelassener EU-Abschlussprüfer ist.
  8. (4)Absatz 4,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener Abschlussprüfer ist.Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß Paragraph 69, zugelassener Abschlussprüfer ist.
  2. (2)Absatz 2,Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Absatz eins, tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.
  3. (3)Absatz 3,Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Abs. 1, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß § 52 und § 54 bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Absatz eins,, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich.
  5. (1)Absatz eins,EU-Prüfungsgesellschaften haben für die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen einen Antrag auf Anerkennung an die APAB zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über die aufrechte Registrierung im Herkunftsmitgliedstaat und eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
  6. (2)Absatz 2,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 1 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU-Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU-Prüfungsgesellschaft zu informieren.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz eins, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU-Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU-Prüfungsgesellschaft zu informieren.
  7. (3)Absatz 3,Eine anerkannte EU-Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener EU-Abschlussprüfer ist.Eine anerkannte EU-Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß Paragraph 69, zugelassener EU-Abschlussprüfer ist.
  8. (4)Absatz 4,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

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