§ 76 APAG Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des § 52 und § 54 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des Paragraph 52 und Paragraph 54, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    1. 1.Ziffer einssie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen odersie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
    2. 2.Ziffer 2sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
  2. (2)Absatz 2,Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 besteht für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 erteilen.Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, besteht für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 erteilen.
  3. (1)Absatz eins,Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    1. 1.Ziffer einssie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen odersie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
    2. 2.Ziffer 2sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
  4. (2)Absatz 2,Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft zur Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beide Nachweise im Drittstaat,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 - mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 - der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch die Mehrheit der dem Verwaltungs- bzw. Leitungsorgan angehörenden natürlichen Personen,der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 - mit Ausnahme von Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8, Absatz 3 und Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 2 - der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch die Mehrheit der dem Verwaltungs- bzw. Leitungsorgan angehörenden natürlichen Personen,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Prüfer,der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Prüfer,
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017 undder Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 77 Absatz eins, WTBG 2017 und
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in Paragraph 55, genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
  5. (3)Absatz 3,Die APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mitDie APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Absatz eins, nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz eins, in Übereinstimmung mit
    1. 1.Ziffer einsden internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB undden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271, 271 a und 271 b UGB und
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 45, Absatz 6, Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
  6. (4)Absatz 4,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz 2, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, vorzunehmen.
  7. (5)Absatz 5,Registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  8. (36)Absatz 36,Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 fürin Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Absatz eins,, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
  9. (4)Absatz 4,Die Prüfungsgesellschaft hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
    1. 1.Ziffer einsden internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. 2.Ziffer 2den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB undden für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271, 271 a und 271 b UGB und
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    durchzuführen.
  10. (5)Absatz 5,Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 Z 1 entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 45, Absatz 6, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
  11. (6)Absatz 6,Der Antrag auf Registrierung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft im Drittstaat,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über das Vorliegen einer einem österreichischen Abschlussprüfer gleichwertigen Qualifikation des die Abschlussprüfung durchführenden verantwortlichen Prüfers,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    4. 4.Ziffer 4eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
    5. 5.Ziffer 5die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 55 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres unddie jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 55, oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  12. (7)Absatz 7,Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  13. (8)Absatz 8,Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten unterliegen bezüglich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, der Inspektionen, der Untersuchungen und Sanktionen der APAB.
  14. (9)Absatz 9,Die APAB kann eine registrierte Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach § 77 bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung der betreffenden Prüfungsgesellschaft des Drittstaats durchgeführt hat.Die APAB kann eine registrierte Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach Paragraph 77, bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung der betreffenden Prüfungsgesellschaft des Drittstaats durchgeführt hat.
  15. (10)Absatz 10,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat ist die Eintragung im öffentlichen Register in Österreich zu löschen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 03.01.2018 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des § 52 und § 54 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des Paragraph 52 und Paragraph 54, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    1. 1.Ziffer einssie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen odersie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
    2. 2.Ziffer 2sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
  2. (2)Absatz 2,Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 besteht für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 erteilen.Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, besteht für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 erteilen.
  3. (1)Absatz eins,Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    1. 1.Ziffer einssie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen odersie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
    2. 2.Ziffer 2sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
  4. (2)Absatz 2,Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft zur Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beide Nachweise im Drittstaat,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 - mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 - der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch die Mehrheit der dem Verwaltungs- bzw. Leitungsorgan angehörenden natürlichen Personen,der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 - mit Ausnahme von Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8, Absatz 3 und Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 2 - der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch die Mehrheit der dem Verwaltungs- bzw. Leitungsorgan angehörenden natürlichen Personen,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Prüfer,der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Prüfer,
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017 undder Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 77 Absatz eins, WTBG 2017 und
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in Paragraph 55, genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
  5. (3)Absatz 3,Die APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mitDie APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Absatz eins, nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz eins, in Übereinstimmung mit
    1. 1.Ziffer einsden internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB undden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271, 271 a und 271 b UGB und
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 45, Absatz 6, Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
  6. (4)Absatz 4,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz 2, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, vorzunehmen.
  7. (5)Absatz 5,Registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  8. (36)Absatz 36,Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 fürin Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Absatz eins,, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
  9. (4)Absatz 4,Die Prüfungsgesellschaft hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
    1. 1.Ziffer einsden internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. 2.Ziffer 2den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB undden für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271, 271 a und 271 b UGB und
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    durchzuführen.
  10. (5)Absatz 5,Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 Z 1 entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 45, Absatz 6, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
  11. (6)Absatz 6,Der Antrag auf Registrierung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft im Drittstaat,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über das Vorliegen einer einem österreichischen Abschlussprüfer gleichwertigen Qualifikation des die Abschlussprüfung durchführenden verantwortlichen Prüfers,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    4. 4.Ziffer 4eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
    5. 5.Ziffer 5die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 55 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres unddie jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 55, oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  12. (7)Absatz 7,Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  13. (8)Absatz 8,Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten unterliegen bezüglich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, der Inspektionen, der Untersuchungen und Sanktionen der APAB.
  14. (9)Absatz 9,Die APAB kann eine registrierte Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach § 77 bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung der betreffenden Prüfungsgesellschaft des Drittstaats durchgeführt hat.Die APAB kann eine registrierte Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach Paragraph 77, bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung der betreffenden Prüfungsgesellschaft des Drittstaats durchgeführt hat.
  15. (10)Absatz 10,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat ist die Eintragung im öffentlichen Register in Österreich zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten