§ 39 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025 treten in Kraft: In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den §§ 3, 8, 13 und 16 sowie die §§ 2, 2a, 7, 10 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 17 Abs 1a, 18, 19, 20, 22, 27a Abs 1, 31 Abs 1 und 3, 33 Abs 1 und 5, 34b Abs 1 sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den Paragraphen 3,, 8, 13 und 16 sowie die Paragraphen 2,, 2a, 7, 10 Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins,, 17 Absatz eins a,, 18, 19, 20, 22, 27a Absatz eins,, 31 Absatz eins und 3, 33 Absatz eins und 5, 34b Absatz eins, sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1a und 17 Abs 1 mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;die Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins a und 17 Absatz eins, mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs 1a mit 1.1.2030; Paragraph 12, Absatz eins a, mit 1.1.2030;
    4. 4.Ziffer 4§ 27a Abs 3 mit 1.1.2026. Paragraph 27 a, Absatz 3, mit 1.1.2026.
  2. (2)Absatz 2Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024, die infolge eines Verfahrens nach § 31 Abs 4 nicht untersagt wurden bzw unter § 37 Abs 1 fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 2a Z 7 bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß § 31 Abs 4 für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,, die infolge eines Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz 4, nicht untersagt wurden bzw unter Paragraph 37, Absatz eins, fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025,, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach Paragraph 2 a, Ziffer 7, bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 4, für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.
  3. (3)Absatz 3Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle LGBl Nr 71/2025 in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes idF LGBl Nr 71/2025 spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 31 Abs 1 gleichzustellen. § 31 Abs 3 Z 1 und Abs 4 gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß § 7 vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen.Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, gleichzustellen. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß Paragraph 7, vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (Paragraph 21, Absatz eins,) nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren nach § 33 Abs 3 sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.In Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Abs 1 Z 1 bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025 treten in Kraft: In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den §§ 3, 8, 13 und 16 sowie die §§ 2, 2a, 7, 10 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 17 Abs 1a, 18, 19, 20, 22, 27a Abs 1, 31 Abs 1 und 3, 33 Abs 1 und 5, 34b Abs 1 sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den Paragraphen 3,, 8, 13 und 16 sowie die Paragraphen 2,, 2a, 7, 10 Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins,, 17 Absatz eins a,, 18, 19, 20, 22, 27a Absatz eins,, 31 Absatz eins und 3, 33 Absatz eins und 5, 34b Absatz eins, sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1a und 17 Abs 1 mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;die Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins a und 17 Absatz eins, mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs 1a mit 1.1.2030; Paragraph 12, Absatz eins a, mit 1.1.2030;
    4. 4.Ziffer 4§ 27a Abs 3 mit 1.1.2026. Paragraph 27 a, Absatz 3, mit 1.1.2026.
  2. (2)Absatz 2Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024, die infolge eines Verfahrens nach § 31 Abs 4 nicht untersagt wurden bzw unter § 37 Abs 1 fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 2a Z 7 bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß § 31 Abs 4 für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,, die infolge eines Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz 4, nicht untersagt wurden bzw unter Paragraph 37, Absatz eins, fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025,, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach Paragraph 2 a, Ziffer 7, bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 4, für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.
  3. (3)Absatz 3Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle LGBl Nr 71/2025 in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes idF LGBl Nr 71/2025 spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 31 Abs 1 gleichzustellen. § 31 Abs 3 Z 1 und Abs 4 gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß § 7 vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen.Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, gleichzustellen. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß Paragraph 7, vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (Paragraph 21, Absatz eins,) nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren nach § 33 Abs 3 sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.In Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Abs 1 Z 1 bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

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