§ 27a S-PG

S-PG - Salzburger Pflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der §§ 14 Abs 2, 14a, 15, 83 und 83a GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet § 22 Abs 3 (Unabhängigkeit), 4 lit b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung.Die Salzburger Patientenvertretung (Paragraph 22, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der Paragraphen 14, Absatz 2,, 14a, 15, 83 und 83a GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet Paragraph 22, Absatz 3, (Unabhängigkeit), 4 Litera b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die Salzburger Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 1 zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die Salzburger Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 € je Heimplatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 22 Abs 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß.Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 € je Heimplatz zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.2025
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