§ 21a PG § 21a

S-PG - Salzburger Pflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen ordnungsgemäß zu verwalten.

In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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