§ 33a S-PG

S-PG - Salzburger Pflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025

Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Pflegegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:

Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information

  1. 1.Ziffer einsden Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß § 33, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte; den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 33,, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte;
  2. 2.Ziffer 2der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen eines Hinweisgebersystems geboten ist;
  3. 3.Ziffer 3der Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird;
  4. 4.Ziffer 4eine Information betrifft, die Gegenstand einer Aufsichtsmaßnahme ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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