§ 2a S-PG

S-PG - Salzburger Pflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.08.2025

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einsPflege: Die Pflege im Sinne dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen.
  2. 2.Ziffer 2Betreuung: Alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  3. 3.Ziffer 3Hilfe: Aufschiebbare Dienstleistungen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  4. 4.Ziffer 4Stationäre Pflege: Pflege von Menschen in Einrichtungen mit Vollversorgung (Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Hilfe).
  5. 5.Ziffer 5Senioren- und Seniorenpflegeheime: Einrichtungen mit
    1. a)Litera adurchgehend präsentem, angestelltem Pflegepersonal und
    2. b)Litera bzumindest drei Betreuungsplätzen zum Zweck der stationären Pflege von Personen jeglichen Pflegebedarfs auf Grund ihres – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes.
    Keine Senioren- und Seniorenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen lediglich Hotelleistungen erbracht bzw in denen nur fallweise Pflegeleistungen angeboten oder diese bloß zugekauft werden. Verfolgt die Einrichtung auch noch andere Zwecke als jene nach der lit b, so gilt nur jener Teil der Einrichtung als Senioren- bzw Seniorenpflegeheim, welcher der stationären Pflege von Personen für Zwecke nach der lit b dient und sowohl räumlich als auch organisatorisch von den anderen Teilen abgegrenzt ist. Keine Senioren- und Seniorenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen lediglich Hotelleistungen erbracht bzw in denen nur fallweise Pflegeleistungen angeboten oder diese bloß zugekauft werden. Verfolgt die Einrichtung auch noch andere Zwecke als jene nach der Litera b,, so gilt nur jener Teil der Einrichtung als Senioren- bzw Seniorenpflegeheim, welcher der stationären Pflege von Personen für Zwecke nach der Litera b, dient und sowohl räumlich als auch organisatorisch von den anderen Teilen abgegrenzt ist.
  6. 6.Ziffer 6Tageszentren: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal und zumindest sechs Betreuungsplätzen zum Zweck der Tagespflege von Personen, die – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes einen Pflegebedarf haben.
  7. 7.Ziffer 7Einrichtungen der Hauskrankenpflege: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 9 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Hauskrankenpflege sind:Einrichtungen der Hauskrankenpflege: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in Paragraph 9, Absatz eins, definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Hauskrankenpflege sind:
    1. a)Litera aEinrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß § 9 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen; Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
    2. b)Litera bEinrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
  8. 8.Ziffer 8Einrichtungen der Haushaltshilfe: Einrichtungen mit angestelltem Personal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 11 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Haushaltshilfe sind:Einrichtungen der Haushaltshilfe: Einrichtungen mit angestelltem Personal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in Paragraph 11, Absatz eins, definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Haushaltshilfe sind:
    1. a)Litera aEinrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß §11 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen; Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß §11 Absatz eins, anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
    2. b)Litera bEinrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
  9. 9.Ziffer 9Kunden: Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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