§ 66a S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel

1.

außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder

2.

an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,

um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.

(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.

(4) Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.

  1. (1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oderaußerhalb von Futterplätzen (Paragraph 66,) oder Wildwintergattern (Paragraph 67,) an Kirrstellen oder
    2. 2.Ziffer 2an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Litera b, bestimmten Zeiträume,
    um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.
  2. (2)Absatz 2Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt.Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des Paragraph 3, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.
  5. (5)Absatz 5Folgende Maßnahmen sind nicht als Kirrung anzusehen und damit zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDas Anlegen und Verwenden von Salzlecken; Salz darf dabei nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischung von Lock- oder anderen Feststoffen vorgelegt werden.
    2. 2.Ziffer 2Das Anlegen und Beschicken von Luderplätzen zur Erlegung von Beutegreifern.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.2025
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel

1.

außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder

2.

an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,

um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.

(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.

(4) Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.

  1. (1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oderaußerhalb von Futterplätzen (Paragraph 66,) oder Wildwintergattern (Paragraph 67,) an Kirrstellen oder
    2. 2.Ziffer 2an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Litera b, bestimmten Zeiträume,
    um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.
  2. (2)Absatz 2Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt.Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des Paragraph 3, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.
  5. (5)Absatz 5Folgende Maßnahmen sind nicht als Kirrung anzusehen und damit zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDas Anlegen und Verwenden von Salzlecken; Salz darf dabei nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischung von Lock- oder anderen Feststoffen vorgelegt werden.
    2. 2.Ziffer 2Das Anlegen und Beschicken von Luderplätzen zur Erlegung von Beutegreifern.

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