§ 27 StJG 2013 Strafbestimmungen für Jugendliche

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;

2.

entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;

3.

entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr UnterhaltungsspielapparateSpielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr GeldspielapparateGlücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse erwirbt, besitzt oder konsumiert;

5.

entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;

6.

entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;

7.

entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, TabakerzeugnisseTabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;

8.

entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;

9.

entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt.;

10.

entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des JugendschutzgesetzesJugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;

11.

entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.;

12.

entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;

13.

entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.

(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:

1.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder

2.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder

3.

bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.

(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;

2.

entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;

3.

entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr UnterhaltungsspielapparateSpielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr GeldspielapparateGlücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse erwirbt, besitzt oder konsumiert;

5.

entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;

6.

entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;

7.

entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, TabakerzeugnisseTabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;

8.

entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;

9.

entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt.;

10.

entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des JugendschutzgesetzesJugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;

11.

entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.;

12.

entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;

13.

entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.

(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:

1.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder

2.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder

3.

bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.

(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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