§ 15 Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtWurde nach § 3a Abs. 1 festgestellt, werdass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.

1.

eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 errichtet, betreibt wesentlich ändert oder stilllegt;

2.

entgegen § 3 Abs. 5 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5 Abs. 8 betreibt;

3.

Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5 Abs. 8, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;

4.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

5.

entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet;

6.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt;

8.

entgegen den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten, erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß AbsAlle Anlagen, die zwischen dem 1. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro vonNovember 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der Bezirksverwaltungsbehörde bestraftjeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Die TatFür alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als Anlagen nach diesem Gesetz einzustufen sind, ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer invon der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zuVorgaben umzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

Stand vor dem 21.07.2021

In Kraft vom 07.07.2017 bis 21.07.2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtWurde nach § 3a Abs. 1 festgestellt, werdass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.

1.

eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 errichtet, betreibt wesentlich ändert oder stilllegt;

2.

entgegen § 3 Abs. 5 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5 Abs. 8 betreibt;

3.

Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5 Abs. 8, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;

4.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

5.

entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet;

6.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt;

8.

entgegen den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten, erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß AbsAlle Anlagen, die zwischen dem 1. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro vonNovember 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der Bezirksverwaltungsbehörde bestraftjeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Die TatFür alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als Anlagen nach diesem Gesetz einzustufen sind, ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer invon der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zuVorgaben umzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten