§ 84 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 4 Abs 1, 25 Abs 4 und 5, 31, 36 Abs 2, 37 Abs 2, 50, 53 und 53e Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 31 und 50 (alt) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, im Verfahren mit mehreren Parteien gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien, erlassen worden ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

(3) § 20b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 11/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.

(4) § 20b Abs 1 in der neuen Fassung findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(5) § 27a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 14 Abs 1a, 18 Abs 1 und 2, 29 Abs 5 und 73a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 20/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.

(7) § 73 Abs 2, 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 73 Abs 2, 2a und 3 findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.

(8) § 73a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2020 treten in Kraft:

1.

die §§ 11a, 12 Abs 1, 14 Abs 1a, 16 Abs 1 und 1a, 18, 19, 20 Abs 3, 32 Abs 3, 33 Abs 3, 36 und § 56 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;

2.

die §§ 14 Abs 2 und 2a, 35 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 42 Abs 3, 58 Abs 1, 65 bis 69 und 78 Abs 1 mit 1. Jänner 2020.

(10) Abweichend von Abs 9 finden auf den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des 4. Unterabschnitt des IV. Abschnittes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(11) § 12 Abs 3 erster Satz findet im ersten Halbjahr 2020 keine Anwendung.

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 25.02.2020 bis 03.04.2020

(1) Die §§ 4 Abs 1, 25 Abs 4 und 5, 31, 36 Abs 2, 37 Abs 2, 50, 53 und 53e Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 31 und 50 (alt) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, im Verfahren mit mehreren Parteien gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien, erlassen worden ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

(3) § 20b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 11/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.

(4) § 20b Abs 1 in der neuen Fassung findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(5) § 27a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 14 Abs 1a, 18 Abs 1 und 2, 29 Abs 5 und 73a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 20/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.

(7) § 73 Abs 2, 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 73 Abs 2, 2a und 3 findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.

(8) § 73a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2020 treten in Kraft:

1.

die §§ 11a, 12 Abs 1, 14 Abs 1a, 16 Abs 1 und 1a, 18, 19, 20 Abs 3, 32 Abs 3, 33 Abs 3, 36 und § 56 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;

2.

die §§ 14 Abs 2 und 2a, 35 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 42 Abs 3, 58 Abs 1, 65 bis 69 und 78 Abs 1 mit 1. Jänner 2020.

(10) Abweichend von Abs 9 finden auf den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des 4. Unterabschnitt des IV. Abschnittes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(11) § 12 Abs 3 erster Satz findet im ersten Halbjahr 2020 keine Anwendung.

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