§ 36 Sbg. SS

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen hiezu

§ 36

(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 54/1993 tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 lit. b bis d und Abs. 5, 7 Abs. 1 bis 4 und 6, 8 Abs. 3, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 54/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(3) Bei Schischulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in denselben Gemeinden bestehen, richtet sich die Verpflichtung zur Verwendung einer die Verwechslung ausschließenden Bezeichnung nach dem Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Schischulbewilligungen. In dieser Reihenfolge hat die Landesregierung die Inhaber der demnach zweiten, dritten usw. Schischulbewilligung aufzufordern, ihr innerhalb angemessen zu bestimmender Frist die Wahl eines geeigneten Zusatzes anzuzeigen.

(4) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 4 und 5, 3a Abs 1 und 2, 5, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 5 und 6, 8 Abs 1, 2 und 5, 9 Abs 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 3 und 5, 15a, 15b, 16 Abs 3, 19 Abs 2, 19a, 19b, 20 Abs 1 bis 3, 21, 22 Abs 2 und 3, 23 Abs 2, 24 Abs 3, 26 Abs 2, 27 Abs 1 bis 3 und 5, 28 Abs 1 bis 4, 29, 30 Abs 1, 3 bis 6, 8, 10 und 11, 31 Abs 1, 32, 32a, 33 und 35 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

§ 3a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt kann entgeltlicher Snowboardunterricht auch außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt werden.

(4a) Personen, die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1998 2000 Snowboardunterricht außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt haben, dürfen diese Tätigkeit bis 1. Dezember 2000 weiter ausüben, wenn sie bis 1. Dezember 2000 die Ausbildung zum Snowboardlehrer gemäß § 19a Abs 2 sowie die Unternehmerprüfung gemäß § 20 erfolgreich abgeschlossen haben. Ab 1. Dezember 2000 sind diese Personen befugt, Snowboardunterricht zu erteilen, wenn dem eine an die Bedingung geknüpfte Bewilligung zu Grunde liegt, dass bis zum 1. Dezember 2002 sämtliche für eine Snowboardschulbewilligung gemäß § 15a Abs 2 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anhängigen Verfahren um Erteilung einer Schischulbewilligung sowie um Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(6) Verordnungen aufgrund der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen sowie die vom Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband gemäß § 19b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 festzulegenden Richtlinien können bereits ab Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 4 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(76) Inhaber von Schischulbewilligungen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen geltenden Recht erteilt worden sind, haben der Landesregierung

a)

bis zum 1. Dezember 2000 die Möglichkeit der Benützung eines geeigneten Anfängerübungsgeländes und

b)

bis zum 1. Dezember 2008 das Verfügungsrecht über einen im Sinn des § 8 Abs 2 vorletzter Satz geeigneten Sammelplatz nachzuweisen. Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach lit a oder b nicht nach, hat die Landesregierung die Schischulbewilligung zu entziehen, es sei denn, dem Schischulinhaber ist der durch lit a oder b geforderte Nachweis aufgrund von besonderen, nicht in seiner Person begründeten Umständen unmöglich und der Fortbestand der Schischulbewilligung erscheint im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens notwendig.

(8) Bis 1. Dezember 2002 gilt als ausreichende Berufspraxis für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung auch eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule, verteilt auf drei Wintersaisonen, die vor Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer abgeschlossen wurde.

(9) Der Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat der Landesregierung bis spätestens 1. Jänner 1999 Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen nach § 19b Abs 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(107) Solange es keine Inhaber von Snowboardschulbewilligungen nach diesem Gesetz gibt oder solche zur Übernahme der Funktion des Mitgliedes der Kommission zur Abnahme der Unternehmerprüfung nicht bereit sind, ist auch bei der Unternehmerprüfung für Snowboardschulleiter das auf Vorschlag des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes zu bestellende Mitglied aus dem Kreis der Inhaber von Schischulbewilligungen zu entnehmen.

(118) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen im Amt befindlichen Organe des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. Solange nicht zumindest zwei Snowboardlehrer oder Snowboardschulleiter Pflichtmitglieder des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, ist § 30 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2003

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen hiezu

§ 36

(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 54/1993 tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 lit. b bis d und Abs. 5, 7 Abs. 1 bis 4 und 6, 8 Abs. 3, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 54/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(3) Bei Schischulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in denselben Gemeinden bestehen, richtet sich die Verpflichtung zur Verwendung einer die Verwechslung ausschließenden Bezeichnung nach dem Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Schischulbewilligungen. In dieser Reihenfolge hat die Landesregierung die Inhaber der demnach zweiten, dritten usw. Schischulbewilligung aufzufordern, ihr innerhalb angemessen zu bestimmender Frist die Wahl eines geeigneten Zusatzes anzuzeigen.

(4) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 4 und 5, 3a Abs 1 und 2, 5, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 5 und 6, 8 Abs 1, 2 und 5, 9 Abs 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 3 und 5, 15a, 15b, 16 Abs 3, 19 Abs 2, 19a, 19b, 20 Abs 1 bis 3, 21, 22 Abs 2 und 3, 23 Abs 2, 24 Abs 3, 26 Abs 2, 27 Abs 1 bis 3 und 5, 28 Abs 1 bis 4, 29, 30 Abs 1, 3 bis 6, 8, 10 und 11, 31 Abs 1, 32, 32a, 33 und 35 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

§ 3a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt kann entgeltlicher Snowboardunterricht auch außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt werden.

(4a) Personen, die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1998 2000 Snowboardunterricht außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt haben, dürfen diese Tätigkeit bis 1. Dezember 2000 weiter ausüben, wenn sie bis 1. Dezember 2000 die Ausbildung zum Snowboardlehrer gemäß § 19a Abs 2 sowie die Unternehmerprüfung gemäß § 20 erfolgreich abgeschlossen haben. Ab 1. Dezember 2000 sind diese Personen befugt, Snowboardunterricht zu erteilen, wenn dem eine an die Bedingung geknüpfte Bewilligung zu Grunde liegt, dass bis zum 1. Dezember 2002 sämtliche für eine Snowboardschulbewilligung gemäß § 15a Abs 2 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anhängigen Verfahren um Erteilung einer Schischulbewilligung sowie um Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(6) Verordnungen aufgrund der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen sowie die vom Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband gemäß § 19b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 festzulegenden Richtlinien können bereits ab Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 4 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(76) Inhaber von Schischulbewilligungen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen geltenden Recht erteilt worden sind, haben der Landesregierung

a)

bis zum 1. Dezember 2000 die Möglichkeit der Benützung eines geeigneten Anfängerübungsgeländes und

b)

bis zum 1. Dezember 2008 das Verfügungsrecht über einen im Sinn des § 8 Abs 2 vorletzter Satz geeigneten Sammelplatz nachzuweisen. Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach lit a oder b nicht nach, hat die Landesregierung die Schischulbewilligung zu entziehen, es sei denn, dem Schischulinhaber ist der durch lit a oder b geforderte Nachweis aufgrund von besonderen, nicht in seiner Person begründeten Umständen unmöglich und der Fortbestand der Schischulbewilligung erscheint im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens notwendig.

(8) Bis 1. Dezember 2002 gilt als ausreichende Berufspraxis für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung auch eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule, verteilt auf drei Wintersaisonen, die vor Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer abgeschlossen wurde.

(9) Der Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat der Landesregierung bis spätestens 1. Jänner 1999 Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen nach § 19b Abs 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(107) Solange es keine Inhaber von Snowboardschulbewilligungen nach diesem Gesetz gibt oder solche zur Übernahme der Funktion des Mitgliedes der Kommission zur Abnahme der Unternehmerprüfung nicht bereit sind, ist auch bei der Unternehmerprüfung für Snowboardschulleiter das auf Vorschlag des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes zu bestellende Mitglied aus dem Kreis der Inhaber von Schischulbewilligungen zu entnehmen.

(118) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen im Amt befindlichen Organe des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. Solange nicht zumindest zwei Snowboardlehrer oder Snowboardschulleiter Pflichtmitglieder des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, ist § 30 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten