§ 40 GWO 1998 § 40

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterschriften (§ 37 Abs 2) aufweisen und die in den Parteilisten oder für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er

a)

verspätet eingebracht wird; oder

b)

nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt weiter als nicht eingebracht, wenn

c)

ausgenommen im Fall des § 3 Abs 3 nicht zumindest gleichzeitig ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht wird oder der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung gemäß lit. a oder b oder § 38 Abs 3 als nicht eingebracht gilt;

d)

der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Bewerber nicht wählbar ist und die Wählergruppe nicht rechtzeitig einen Ersatzvorschlag (§ 41) erstattet;

e)

der für die Wahl nur des Bürgermeisters einer Gemeinde (§ 3 Abs 3) vorgeschlagene Bewerber kein Mandat in der Gemeindevertretung innehat.

Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs 4 gilt weiter als nicht eingebracht, wenn in der Parteiliste der im Amt befindliche Bürgermeister an anderer als der ersten Stelle enthalten ist. Bewerber auf Parteilisten, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 37 Abs 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In allen diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei hievon zu verständigen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlberechtigten, deren Unterschrift auf einem Wahlvorschlag aufscheint (§ 37 Abs 2), hievon unverzüglich unter Angabe der betreffenden wahlwerbenden Gruppe entsprechend dem Muster der Anlage 2 nachweislich zu verständigen.

(4) Ein Zurückziehen einzelner Unterschriften nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer glaubhaft macht, daß die Unterschrift nicht von ihm stammt, oder daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschriftsleistung bestimmt worden ist und dieses Zurückziehen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag erfolgt. Wird ein Zurückziehen zur Kenntnis genommen, ist hievon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei sogleich zu verständigen. Ein Ersatz zurückgezogener Unterschriften ist bis spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter möglich.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.07.2012 bis 20.11.2018

(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterschriften (§ 37 Abs 2) aufweisen und die in den Parteilisten oder für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er

a)

verspätet eingebracht wird; oder

b)

nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt weiter als nicht eingebracht, wenn

c)

ausgenommen im Fall des § 3 Abs 3 nicht zumindest gleichzeitig ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht wird oder der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung gemäß lit. a oder b oder § 38 Abs 3 als nicht eingebracht gilt;

d)

der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Bewerber nicht wählbar ist und die Wählergruppe nicht rechtzeitig einen Ersatzvorschlag (§ 41) erstattet;

e)

der für die Wahl nur des Bürgermeisters einer Gemeinde (§ 3 Abs 3) vorgeschlagene Bewerber kein Mandat in der Gemeindevertretung innehat.

Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs 4 gilt weiter als nicht eingebracht, wenn in der Parteiliste der im Amt befindliche Bürgermeister an anderer als der ersten Stelle enthalten ist. Bewerber auf Parteilisten, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 37 Abs 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In allen diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei hievon zu verständigen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlberechtigten, deren Unterschrift auf einem Wahlvorschlag aufscheint (§ 37 Abs 2), hievon unverzüglich unter Angabe der betreffenden wahlwerbenden Gruppe entsprechend dem Muster der Anlage 2 nachweislich zu verständigen.

(4) Ein Zurückziehen einzelner Unterschriften nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer glaubhaft macht, daß die Unterschrift nicht von ihm stammt, oder daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschriftsleistung bestimmt worden ist und dieses Zurückziehen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag erfolgt. Wird ein Zurückziehen zur Kenntnis genommen, ist hievon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei sogleich zu verständigen. Ein Ersatz zurückgezogener Unterschriften ist bis spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter möglich.

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