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Bezeichnung der Nebengebühr: | Gehaltssystem alt: | Gehaltssystem neu: | ||||||||
1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180) | x | x | ||||||||
2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181) | x | - | ||||||||
3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182) | x | x | ||||||||
4. Journaldienstzulage (§ 183) | x | x | ||||||||
5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) | x | x | ||||||||
6. Mehrleistungszulage (§ 185) | x | - | ||||||||
7. Belohnung (§ 186) | x | x | ||||||||
8. Erschwerniszulage (§ 187) | x | - | ||||||||
9. Gefahrenzulage (§ 188) | x | - | ||||||||
10. Aufwandsentschädigung (§ 189) | x | x | ||||||||
11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) | x | x | ||||||||
12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) | x | x | ||||||||
13. Jubiläumszuwendung (§ 192) | x | x | ||||||||
14. Reisegebühren (§ 193) | x | x | ||||||||
15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199) | x | x | ||||||||
Ein Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründenkann immer nur für Zeiträume bestehen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dassfür die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
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(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Derauch ein Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Bedienstete den Dienst wieder antrittGehalt besteht.
(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
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Bezeichnung der Nebengebühr: | Gehaltssystem alt: | Gehaltssystem neu: | ||||||||
1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180) | x | x | ||||||||
2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181) | x | - | ||||||||
3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182) | x | x | ||||||||
4. Journaldienstzulage (§ 183) | x | x | ||||||||
5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) | x | x | ||||||||
6. Mehrleistungszulage (§ 185) | x | - | ||||||||
7. Belohnung (§ 186) | x | x | ||||||||
8. Erschwerniszulage (§ 187) | x | - | ||||||||
9. Gefahrenzulage (§ 188) | x | - | ||||||||
10. Aufwandsentschädigung (§ 189) | x | x | ||||||||
11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) | x | x | ||||||||
12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) | x | x | ||||||||
13. Jubiläumszuwendung (§ 192) | x | x | ||||||||
14. Reisegebühren (§ 193) | x | x | ||||||||
15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199) | x | x | ||||||||
Ein Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründenkann immer nur für Zeiträume bestehen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dassfür die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
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(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Derauch ein Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Bedienstete den Dienst wieder antrittGehalt besteht.
(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
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