§ 178 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Nebengebühren sind:

1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182),
4. die Journaldienstzulage (§ 183),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 184),
6. die Mehrleistungszulage (§ 185),
7. die Belohnung (§ 186),
8. die Erschwerniszulage (§ 187),
9. die Gefahrenzulage (§ 188),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 189),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 190),
12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 191),
13. die Jubiläumszuwendung (§ 192),
14. die Reisegebühren (§ 193).
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

Bezeichnung der Nebengebühr:

Gehaltssystem alt:

Gehaltssystem neu:

1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180)

x

x

2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181)

x

-

3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182)

x

x

4. Journaldienstzulage (§ 183)

x

x

5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184)

x

x

6. Mehrleistungszulage (§ 185)

x

-

7. Belohnung (§ 186)

x

x

8. Erschwerniszulage (§ 187)

x

-

9. Gefahrenzulage (§ 188)

x

-

10. Aufwandsentschädigung (§ 189)

x

x

11. Fehlgeldentschädigung (§ 190)

x

x

12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191)

x

x

13. Jubiläumszuwendung (§ 192)

x

x

14. Reisegebühren (§ 193)

x

x

15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199)

x

x

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliertx = kann gewährt werden, wenn die Dienstleistungen, die einen

Ein Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründenkann immer nur für Zeiträume bestehen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dassfür die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Bei Einzelpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2.

Bei Gruppenpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festzusetzen.

3.

Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Derauch ein Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Bedienstete den Dienst wieder antrittGehalt besteht.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.

(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 172 Abs 12 ergibt.

  1. (2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022
(1) Nebengebühren sind:

1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182),
4. die Journaldienstzulage (§ 183),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 184),
6. die Mehrleistungszulage (§ 185),
7. die Belohnung (§ 186),
8. die Erschwerniszulage (§ 187),
9. die Gefahrenzulage (§ 188),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 189),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 190),
12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 191),
13. die Jubiläumszuwendung (§ 192),
14. die Reisegebühren (§ 193).
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

Bezeichnung der Nebengebühr:

Gehaltssystem alt:

Gehaltssystem neu:

1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180)

x

x

2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181)

x

-

3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182)

x

x

4. Journaldienstzulage (§ 183)

x

x

5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184)

x

x

6. Mehrleistungszulage (§ 185)

x

-

7. Belohnung (§ 186)

x

x

8. Erschwerniszulage (§ 187)

x

-

9. Gefahrenzulage (§ 188)

x

-

10. Aufwandsentschädigung (§ 189)

x

x

11. Fehlgeldentschädigung (§ 190)

x

x

12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191)

x

x

13. Jubiläumszuwendung (§ 192)

x

x

14. Reisegebühren (§ 193)

x

x

15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199)

x

x

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliertx = kann gewährt werden, wenn die Dienstleistungen, die einen

Ein Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründenkann immer nur für Zeiträume bestehen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dassfür die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Bei Einzelpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2.

Bei Gruppenpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festzusetzen.

3.

Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Derauch ein Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Bedienstete den Dienst wieder antrittGehalt besteht.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.

(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 172 Abs 12 ergibt.

  1. (2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

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