§ 181 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsBedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 7 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 63, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 63, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 181 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 181 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 181 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 181 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 181 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 180 MagBeG
§ 182 MagBeG