§ 181 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsBedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 7 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 63, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 63, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.11.2025
(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsBedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 7 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 63, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 63, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

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