§ 178 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bezeichnung der Nebengebühr:

Gehaltssystem alt:

Gehaltssystem neu:

1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180)

x

x

2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181)

x

-

3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182)

x

x

4. Journaldienstzulage (§ 183)

x

x

5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184)

x

x

6. Mehrleistungszulage (§ 185)

x

-

7. Belohnung (§ 186)

x

x

8. Erschwerniszulage (§ 187)

x

-

9. Gefahrenzulage (§ 188)

x

-

10. Aufwandsentschädigung (§ 189)

x

x

11. Fehlgeldentschädigung (§ 190)

x

x

12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191)

x

x

13. Jubiläumszuwendung (§ 192)

x

x

14. Reisegebühren (§ 193)

x

x

15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199)

x

x

x = kann gewährt werden

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

  1. (2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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