(1) Soweit im Abs 4 nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 180 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 180 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs 4 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen). Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.
(6) § 180 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.
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