§ 221 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) § 87a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2, 16 Abs 4, 41 Abs 2, 109, 113 Abs 2, 115 Abs 3, 116 Abs 2 und 3, 117, 118, 120 Abs 4, 127 Abs 4, 129 Abs 1 bis 3, 134 Abs 1, 136 Abs 1 und 5, 137, 143 Abs 2 und 166 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 119, 133, 135, 138 und 141 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dieses Inkrafttreten steht in Bezug auf § 117 im Verfassungsrang.

(3) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(4) Die §§ 85 Abs 2 und 110 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(5) § 108 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 207 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2015 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs 2, 2, 3 Abs 8, 13 Abs 1 und 3, 15a, 18 Abs 5 bis 7, 21 Abs 5, 24 Abs 4 und 5, 39a, 41 Abs 1, 2 und 4, 42 Abs 1 und 5, 43 Abs 1 und 2, 72a, 72b, 74, 75 Abs 1, 83 Überschrift und Abs 4, 83a, 87a, 88, 103 Abs 1, 150 Abs 2, 151 Abs 1, 2, 5 und 6, 152, 153, 157a, 158 Abs 3 und 4, 159 Abs 5, 164 Abs 1, 165 Abs 3, 178 Abs 3, 182 Abs 5, 199a, 202 Abs 8, 9, 10 und 13, 207, 209 Abs 3, 217, 219 Abs 5, § 14 der Anlage 1 und die §§ 1, 2 und 3 der Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Bediensteten, die bis zum 1. Jänner 2016 bereits Urlaubsansprüche nach § 74 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 74 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 gewahrt.

(8) Die im § 157a und im § 3 der Anlage 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 160 erhöht werden. Die Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann dabei bereits vor dem 1. Jänner 2016 erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

(9) Die Bediensteten der bisherigen Verwendungsgruppen ki1 und ki2 wechseln ins neue Entlohnungsschema 2 und werden in der neuen Verwendungsgruppe kp in jene Gehaltsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Gehaltsstufe der Nummerierung nach entspricht. Diese Gehaltsstufe bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Bedienstete nach dem bisherigen Vorrückungssystem in die nächste Gehaltsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Bediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso wie alle neu eintretenden Bediensteten in höhere Gehaltsstufen vorrücken. Mit der ex-lege-Überleitung entfällt im Entlohnungsschema 2 die Belastungszulage.

(10) Beamtinnen und Beamte, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Jänner 1958 und dem 30. November 1959 liegt, können beantragen, dass die Differenz zwischen ab dem 1. Jänner 2003 gemäß § 147 Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) geleisteten Pensionsbeiträgen und den gemäß § 147 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 und 7 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) zu leistenden Beträgen rückerstattet wird. Diese Rückerstattung erfolgt in Form einer unverzinsten Gutschrift, die mit den von der Beamtin oder dem Beamten in Zukunft zu leistenden Pensionsbeiträgen oder Beiträgen gemäß § 47 LB-PG verrechnet wird. Anträge im Sinn dieses Absatzes können nur innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 7 genannten Zeitpunkt gestellt werden, verspätet eingebrachte Anträge sind unzulässig.

(11) Die §§ 83a Abs 2, 90 Abs 1, 159 Abs 2 und 5, 160, 192 Abs 2 und 3, 204 Abs 2, 3 und 4 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht in Bezug auf § 204 Abs 3 im Verfassungsrang.

(12) Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem 1. September 2012 begründet worden ist, findet § 192 Abs 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 weiterhin Anwendung.

(13) Die §§ 4 Abs 1 und 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(14) Die §§ 213 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.

(16) § 78 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Bedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 78 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Bedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(17) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 3a, 14 Abs 3 und 3a, 21 Abs 1, 32 Abs 3 und 4, 33 Abs 6, 34 bis 36, 37 Abs 1, 174 Abs 5 und 9 sowie 204 Abs 1a und 1b und § 5 des 2. Teils der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2020 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(18) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 78 Abs 1b, 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(19) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(20) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 30.12.2020 bis 22.12.2021

(1) § 87a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2, 16 Abs 4, 41 Abs 2, 109, 113 Abs 2, 115 Abs 3, 116 Abs 2 und 3, 117, 118, 120 Abs 4, 127 Abs 4, 129 Abs 1 bis 3, 134 Abs 1, 136 Abs 1 und 5, 137, 143 Abs 2 und 166 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 119, 133, 135, 138 und 141 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dieses Inkrafttreten steht in Bezug auf § 117 im Verfassungsrang.

(3) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(4) Die §§ 85 Abs 2 und 110 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(5) § 108 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 207 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2015 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs 2, 2, 3 Abs 8, 13 Abs 1 und 3, 15a, 18 Abs 5 bis 7, 21 Abs 5, 24 Abs 4 und 5, 39a, 41 Abs 1, 2 und 4, 42 Abs 1 und 5, 43 Abs 1 und 2, 72a, 72b, 74, 75 Abs 1, 83 Überschrift und Abs 4, 83a, 87a, 88, 103 Abs 1, 150 Abs 2, 151 Abs 1, 2, 5 und 6, 152, 153, 157a, 158 Abs 3 und 4, 159 Abs 5, 164 Abs 1, 165 Abs 3, 178 Abs 3, 182 Abs 5, 199a, 202 Abs 8, 9, 10 und 13, 207, 209 Abs 3, 217, 219 Abs 5, § 14 der Anlage 1 und die §§ 1, 2 und 3 der Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Bediensteten, die bis zum 1. Jänner 2016 bereits Urlaubsansprüche nach § 74 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 74 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 gewahrt.

(8) Die im § 157a und im § 3 der Anlage 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 160 erhöht werden. Die Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann dabei bereits vor dem 1. Jänner 2016 erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

(9) Die Bediensteten der bisherigen Verwendungsgruppen ki1 und ki2 wechseln ins neue Entlohnungsschema 2 und werden in der neuen Verwendungsgruppe kp in jene Gehaltsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Gehaltsstufe der Nummerierung nach entspricht. Diese Gehaltsstufe bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Bedienstete nach dem bisherigen Vorrückungssystem in die nächste Gehaltsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Bediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso wie alle neu eintretenden Bediensteten in höhere Gehaltsstufen vorrücken. Mit der ex-lege-Überleitung entfällt im Entlohnungsschema 2 die Belastungszulage.

(10) Beamtinnen und Beamte, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Jänner 1958 und dem 30. November 1959 liegt, können beantragen, dass die Differenz zwischen ab dem 1. Jänner 2003 gemäß § 147 Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) geleisteten Pensionsbeiträgen und den gemäß § 147 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 und 7 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) zu leistenden Beträgen rückerstattet wird. Diese Rückerstattung erfolgt in Form einer unverzinsten Gutschrift, die mit den von der Beamtin oder dem Beamten in Zukunft zu leistenden Pensionsbeiträgen oder Beiträgen gemäß § 47 LB-PG verrechnet wird. Anträge im Sinn dieses Absatzes können nur innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 7 genannten Zeitpunkt gestellt werden, verspätet eingebrachte Anträge sind unzulässig.

(11) Die §§ 83a Abs 2, 90 Abs 1, 159 Abs 2 und 5, 160, 192 Abs 2 und 3, 204 Abs 2, 3 und 4 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht in Bezug auf § 204 Abs 3 im Verfassungsrang.

(12) Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem 1. September 2012 begründet worden ist, findet § 192 Abs 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 weiterhin Anwendung.

(13) Die §§ 4 Abs 1 und 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(14) Die §§ 213 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.

(16) § 78 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Bedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 78 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Bedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(17) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 3a, 14 Abs 3 und 3a, 21 Abs 1, 32 Abs 3 und 4, 33 Abs 6, 34 bis 36, 37 Abs 1, 174 Abs 5 und 9 sowie 204 Abs 1a und 1b und § 5 des 2. Teils der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2020 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(18) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 78 Abs 1b, 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(19) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(20) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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